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Vollgeschoss

  1. Vollgeschoss - die häufigste Art von Geschossen
  2. Berechnungsgrundlagen für ein Vollgeschoss
  3. Ausnahmen bei der Berechnung von Vollgeschossen

Vollgeschoss

Vollgeschoss - die häufigste Art von Geschossen

Was ist ein Vollgeschoss?

Im Schweizer Bauwesen werden Vollgeschosse und Nicht-Vollgeschosse (z.B. Dach- und Kellergeschosse) unterschieden. Diese Differenzierung basiert auf den Raumhöhen der jeweiligen Etagen. Ein Vollgeschoss zeichnet sich durch eine bestimmte, von der jeweiligen Gemeinde vorgeschriebene Mindest-Raumhöhe aus. Die Anzahl der Vollgeschosse ist ebenfalls oft in kommunalen Bauordnungen begrenzt und beeinflusst die bauliche Nutzungsintensität eines Grundstücks.

Berechnungsgrundlagen für ein Vollgeschoss

In der Schweiz zählen nur die Hauptgeschosse als Vollgeschosse, also die Etagen mit vollen Geschosshöhen, die über die Mindesthöhe hinausgehen. Keller- und Dachgeschosse sowie Attikageschosse werden oft als Nicht-Vollgeschosse eingestuft, es sei denn, sie erfüllen spezifische Kriterien. Vollgeschosse fliessen in die Berechnung der Geschossflächenzahl (GFZ) ein, einer Kennzahl, die bestimmt, wie viel Geschossfläche pro Quadratmeter Grundstücksfläche erlaubt ist. Die Geschossflächenzahl wird in Dezimalzahlen angegeben und ist eine wichtige Kennzahl in der Raumplanung und Baurechtsberechnung.

Ausnahmen bei der Berechnung von Vollgeschossen

Nicht alle Geschosse werden gleich behandelt. Bestimmte Gebäudeabschnitte wie Keller, Dachgeschosse und Attikageschosse können unter bestimmten Bedingungen ebenfalls als Vollgeschosse gelten:

  • Untergeschoss/Keller: Ein Keller wird als Vollgeschoss gezählt, wenn mehr als 60 % seiner Aussenflächen über das umgebende Terrain hinausragen. Die Messung erfolgt anhand des natürlichen oder genehmigten Geländeverlaufs an den Eckpunkten der Gebäudefassade.
  • Dachgeschoss: Ein Dachgeschoss wird dann als Vollgeschoss anerkannt, wenn die nutzbare Fläche mit einer lichten Höhe von mindestens 1,5 m grösser als zwei Drittel der Grundfläche des darunterliegenden Hauptgeschosses ist.
  • Attikageschoss: Diese Regel gilt auch für Attikageschosse, die nur als Vollgeschoss zählen, wenn sie die Raumhöhenanforderungen erfüllen und eine ausreichend grosse Grundfläche bieten.
  • Staffelgeschoss: In Bauprojekten mit Staffelgeschossen, bei denen die obere Etage eine kleinere Grundfläche hat als die darunterliegende, wird jedes Staffelgeschoss individuell beurteilt. Diese architektonische Besonderheit lässt die Nutzung des zurückgesetzten Dachs oft als Terrasse oder Balkon zu.

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