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Lex Koller und Lex Friedrich

  1. Lex Koller und Lex Friedrich — Einschränkungen für ausländische Immobilienkäufer in der Schweiz
  2. Entstehung und Entwicklung der Lex Koller
  3. Geltungsbereich und Regelungen der Lex Koller
  4. Auswirkungen und Ausnahmeregelungen der Lex Koller

Lex Koller und Lex Friedrich

Lex Koller und Lex Friedrich — Einschränkungen für ausländische Immobilienkäufer in der Schweiz

Was bedeuten Lex Koller und Lex Friedrich? - Die Definition

Die Lex Koller und ihr Vorläufer, die Lex Friedrich, sind Schweizer Regelungen, die den Erwerb von Immobilien durch ausländische Staatsangehörige begrenzen. Grundlage dieser Vorschriften bildet das «Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland» (BewG) und die zugehörige Verordnung (BewV). Der Begriff Lex Koller entstand, als Bundesrat Arnold Koller das Gesetz in den 1990er-Jahren wesentlich anpasste und es die vorherige Lex Friedrich ablöste. Der Hauptzweck des Gesetzes besteht darin, die Schweizer Immobilienmärkte vor zu grosser Nachfrage zu schützen und die Bodenpreise für Einheimische stabil zu halten.

Entstehung und Entwicklung der Lex Koller

Schon seit den 1960er-Jahren verfolgt die Schweiz das strategische Ziel, ausländische Investitionen in den Wohnimmobilienmarkt zu kontrollieren. Ursprünglich sorgten wirtschaftlicher Aufschwung und Wohnungsknappheit für einen ersten Regulierungsansatz, da die Kantone durch den ausländischen Kapitaleinfluss steigende Preise und Verdrängungseffekte auf dem Immobilienmarkt befürchteten. 1985 wurde die erste Fassung des BewG verabschiedet, die Lex Friedrich. Nachdem verschiedene Parteien für eine Lockerung eintraten, setzte sich letztlich die restriktive Lex Koller im Jahr 1997 durch. Seither gab es Versuche zur Aufhebung, die jedoch aufgrund von Bedenken über zu dynamische Immobilienpreise abgelehnt wurden.

Geltungsbereich und Regelungen der Lex Koller

Das BewG legt fest, welche Erwerbsformen bewilligungspflichtig sind. Ausländische Staatsangehörige ohne Wohnsitz in der Schweiz, also Bürger von EU/EFTA-Staaten ohne Aufenthaltsbewilligung B oder C sowie Bürger von Drittstaaten ohne Niederlassungsbewilligung C, müssen für den Erwerb von Liegenschaften die Zustimmung der kantonalen Behörden einholen. Zu den bewilligungspflichtigen Transaktionen gehören:

  • Erwerb von Wohneigentum und Baurechten
  • Anteile an Immobiliengesellschaften
  • Kauf-, Vorkaufs- und Rückkaufsrechte

Unternehmen, deren Mehrheitseigner keine Schweizer Staatsangehörigen sind oder deren Verwaltungssitz nicht in der Schweiz liegt, unterliegen ebenfalls der Lex Koller.

Ausnahme: Der Erwerb von Geschäftsliegenschaften und Anlageimmobilien durch ausländische Käufer ist gestattet, sofern das Objekt nicht zu Wohnzwecken genutzt wird. Ausländer mit einer gültigen Aufenthaltsbewilligung (B oder C) sind von den Bestimmungen ausgenommen und dürfen Immobilien zur Eigennutzung frei erwerben.

Auswirkungen und Ausnahmeregelungen der Lex Koller

Dank der Lex Koller bleibt der Wohnimmobilienmarkt weitgehend in Schweizer Hand. Dies hat unter anderem den Vorteil, dass sich die Preisanstiege für einheimische Käufer verlangsamen und die Immobilienmärkte stabiler bleiben. Die Lex Koller erlaubt Ausnahmen für Ferienwohnungen in touristisch relevanten Regionen, für die jedoch Kontingente gelten. In diesen Fällen greift auch die Zweitwohnungsverordnung, welche die Erstellung und den Verkauf von Zweitwohnungen ebenfalls reguliert.

Die Regelungen werden von den Kantonen individuell gehandhabt, und der jeweilige Kanton entscheidet über die Bewilligung oder Ablehnung eines Antrags.

Tipp: Vor dem Erwerb einer Immobilie in der Schweiz sollten Sie sich anhand eines Merkblatts der Schweizer Behörden über Ihre spezifischen Möglichkeiten und Einschränkungen informieren.

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